Teilnehmer an dualen Studiengängen werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studienganges der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterstellt. Diese Regelung ist am 1. Januar 2012 ohne Übergangsregeltung in Kraft getreten.
Somit beginnt die Versicherungspflicht ab 1. Januar 2012 auch für diejenigen, die über den 31. Dezember 2011 hinaus Teilnehmer an einem dualen Studiegang sind.
Arbeitgeber sind daher aufgefordert, die betroffenen Personen zum 1. Januar 2012 bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Im Rahmen des Meldeverfahrens ist der Personengruppenschlüssel "102" oder "121" zu verwenden.