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Beitragswesen

Allgemeines:

Die Beiträge von Arbeitnehmern errechnen sich aus dem Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweiges und dem Bruttoentgelt des Beschäftigten. Die entsprechenden Beitragsbemessungsgrenzen des jeweiligen Sozialversicherungszweiges sind dabei zu berücksichtigen.

Eine Gesamtübersicht finden Sie in unserem Downloadcenter.

 

Ausgewählte Besonderheiten bei der Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge


Krankenversicherung:

Entgegen der sonst üblichen Beitragstragung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, beträgt der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Krankenversicherung seit 01.01.2011 7,3 Prozent (allgemeiner Beitragssatz 15,5 Prozent).

Pflegeversicherung

Kinderlose haben einen Beitragszuschlag zu entrichten. Dieser Zuschlag ist nicht zu zahlen von Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern, wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen ist. Dabei löst bereits ein einzelnes Kind bei beiden Eltern eine „Befreiung“ aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos, eine Lebendgeburt ist ausreichend, um den Beitragszuschlag dauerhaft auszuschließen. Der Beitragszuschlag beträgt 0,25 Prozentpunkte (Beitragssatz ohne Zuschlag 1,95 Prozent).

Beitragsberechnung in der Gleitzone

Im Jahr 2003 wurde zur Stärkung der Jobs im Niedriglohnbereich die soganannte Gleitzone eingeführt. Als Maßnahme hierzu dient die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitsentgelten zwischen 400,01 und 800 Euro.

Diese besondere Beitragsberechnung wird angewandt, wenn

  • ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt,
  • diese Beschäftigung nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird und
  • das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800 Euro liegt.

Verwenden Sie zur Berechung der Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone den Gleitzonenrechner.

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