Die Beiträge von Arbeitnehmern errechnen sich aus dem Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweiges und dem Bruttoentgelt des Beschäftigten. Die entsprechenden Beitragsbemessungsgrenzen des jeweiligen Sozialversicherungszweiges sind dabei zu berücksichtigen.
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Entgegen der sonst üblichen Beitragstragung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, beträgt der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Krankenversicherung seit 01.01.2011 7,3 Prozent (allgemeiner Beitragssatz 15,5 Prozent).
Kinderlose haben einen Beitragszuschlag zu entrichten. Dieser Zuschlag ist nicht zu zahlen von Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern, wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen ist. Dabei löst bereits ein einzelnes Kind bei beiden Eltern eine „Befreiung“ aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos, eine Lebendgeburt ist ausreichend, um den Beitragszuschlag dauerhaft auszuschließen. Der Beitragszuschlag beträgt 0,25 Prozentpunkte (Beitragssatz ohne Zuschlag 1,95 Prozent).
Im Jahr 2003 wurde zur Stärkung der Jobs im Niedriglohnbereich die soganannte Gleitzone eingeführt. Als Maßnahme hierzu dient die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitsentgelten zwischen 400,01 und 800 Euro.
Diese besondere Beitragsberechnung wird angewandt, wenn
Verwenden Sie zur Berechung der Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone den Gleitzonenrechner.