Gesamtsozialversicherungsbeiträge:
Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Sonstige Beiträge:
Sonstige Beiträge werden spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.
Die genauen Fälligkeitstage im Kalenderjahr entnehmen Sie bitte der Information für Arbeitgeber.
Beiträge gelten erst dann als gezahlt, wenn die Wertstellung zugunsten der BKK HENSCHEL Plus erfolgt. Wir bitten Sie daher, die Überweisung unter Berücksichtigung der Banklaufzeiten rechtzeitig auszuführen. Gehen Sie durch unser kostenfreies Abbuchungsverfahren auf Nummer sicher und lassen uns eine Einzugsermächtigung zukommen.
Bitte reichen Sie uns die Beitragsnachweise spätestens zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit ein. Liegen uns zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine Beitragsnachweise vor, erfolgt automatisch eine Schätzung des fälligen Beitrages.
Beitragsnachweise und Meldungen zur Sozialversicherung können unter Angabe unserer Betriebsnummer an die DATEV übermittelt werden.
Betriebsnummer der BKK HENSCHEL Plus: 470 349 20