Das Thema "Betriebliche Gesundheitsförderung" hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Nicht zuletzt deshalb, weil viele Unternehmen erkannt haben, dass ihnen ein entsprechendes Engagement zum entscheidenden Vorsprung im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter, bei der Gewährung von Bankkrediten oder bei der Gewinnung neuer Kunden verhilft.
Um die Atraktivität der betrieblichen Gesundheitsförderung für Arbeitgeber zu erhöhen, soll folgende Maßnahme umgesetzt werden:
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes stellt Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung ab 2008 bis zu 500 Euro steuerfrei.
Durch eine neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 34 EStG sollen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die den Anforderungen des SGB V genügen, von der Lohnsteuer und damit im Ergebnis auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden, soweit sie den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere:
Auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter für extern durchgeführte Maßnahmen sollen begünstigt sein. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist jedoch nicht steuerbefreit.
Die neue Steuerbefreiungsvorschrift soll bereits rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
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