Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine Umlage von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Berechnet werden die Umlagebeträge nach dem jeweiligen Umlagesatz und den rentenversicherungspflichtigen Entgelten der beschäftigten Arbeitnehmer.
Für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen wird zwischen zwei verschiedenen Ausgleichsverfahren unterschieden:
Die Umlagen sind für die beiden Ausgleichsverfahren getrennt zu berechnen und gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Betriebskrankenkassen zu zahlen, bei denen die Arbeitnehmer versichert sind.
Die abgebildeten Beitragssätze sind gültig seit 01.01.2011.
| Umlagesatz | Erstattung | ||
|---|---|---|---|
U 1(für Krankheitsaufwendungen) |
ermäßigter Umlage- und Erstattungssatz | 1,5 % | 40 % * |
| allgemeiner Umlage- und Erstattungssatz | 2,1 % | 60 % * | |
| erhöhter Umlage- und Erstattungssatz | 3,5 % | 80 % * | |
U 2(für Mutterschaft und Beschäftigungsverbot) |
0,36 % |
100 % (Mu) | |
| 120 % (BV)* |
* Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten.
Weitere Informationen zum Umlageverfahren erhalten Sie auf den Seiten der BKK-Arbeitgeberversicherung oder nutzen Sie den Service der BKK-Arbeitgeberversicherung montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter der Rufnummer 01801 / 255 539 (oder 01801 / BKK LFZ).