Übt ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Ausland aus, gelten in Bezug auf die soziale Absicherung grundsätzlich die Rechte des jeweiligen Landes. Die meisten im Ausland tätigen Mitarbeiter haben jedoch ein großes Interesse daran, während eines Auslandeinsatzes weiterhin in Deutschland sozial abgesichert zu bleiben. Hierzu sind bestimmte Grundvoraussetzungen zu erfüllen. Eine Ausstrahlung nach § 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV liegt vor, wenn eine
Sind diese und weitere Voraussetzungen erfüllt, kann das deutsche Recht während des Auslandeinsatzes gelten. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass auch ausländisches Recht Anwendung findet und der Arbeitnehmer auch nach ausländischem Recht sozialversichert ist.
Um diese teure und unnötige Doppelversicherung zu vermeiden, wurden zwischen vielen Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Hierzu zählt beispielsweise der gesamte Bereich der Europäischen Union (EU). Ob eine Entsendung eines bei uns versicherten Beschäftigten vorliegt und ob spezielle Sozialversicherungsabkommen Anwendung finden, prüft für Sie die BKK HENSCHEL Plus. Um eine Entsendung versicherungsrechtlich beurteilten zu können bitten wir Sie, uns den Antrag auf Entsendung ausgefüllt zukommen zu lassen.
Ist Ihnen bereits bekannt, dass kein Sozialversicherungsabkommen Anwendung finden kann, so verwenden Sie bitte diesen Antrag.
Haben Sie Fragen zu dem Thema „Beschäftigung im Ausland“? Rufen Sie uns an. Tel. 0561/801-5352.
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