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Kostenerstattung im Bereich Arzneimittel

Gesetzlich Krankenversicherte können ab 1. Januar 2011 statt des vom Apotheker eigentlich abzugebenden Medikamentes ein austauschbares Arzneimittel wählen. Dies gilt für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, auch für Kinder und Jugendliche.

Das Gesetz sieht vor, dass Versicherte in der Apotheke dann ein anderes Medikament wählen dürfen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Arzt lässt den Austausch des verordneten Medikaments zu.
  • Das verordnete Medikament und das Wahlmedikament beinhalten den gleichen Wirkstoff und die identische Dosis pro Darreichungsform (Tabletten, Kapseln, Tropfen etc.).
  • Das verordnete Medikament und das Wahlmedikament haben die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform.
  • Das verordnete Medikament und das Wahlmedikament haben die gleiche Normpackungsgröße (N1, N2 oder N3).
  • Das verordnete Medikament und das Wahlmedikament haben ein gleiches Anwendungsgebiet.

Entstehende Kosten:

Zunächst müssen in der Apotheke die Gesamtkosten des Arzneimittels im Wege der Vorkasse selbst gezahlt werden. Einen Teil dieser Kosten wird im Rahmen der Kostenerstattung von der BKK zurückerstattet.

Die Gesamtkosten können nicht übernommen werden, weil der Gesetzgeber der Krankenkasse vorschreibt, dass nur der Betrag zu erstatten ist, der bei direkter Abrechnung des Apothekers mit der Kasse bezahlt worden wäre.
Bei der Kostenerstattung muss die Krankenkasse die Kosten zugrunde legen, die ihr für das regulär abzugebende Medikament entstanden wären. Vom Preis dieses Medikaments ausgehend muss die Krankenkasse Abschläge für

  • entgangene Rabatte aus Verträgen oder durch Verzicht eines preisgünstigeren Medikamentenaustauschs,
  • entstandene Verwaltungskosten,
  • zu leistende Zuzahlungen und
  • eventuell für gesetzliche Rabatte (Apotheken- und Herstellerrabatt) vornehmen. Der verbleibende Wert ist der Erstattungsbetrag.

Da das Gesetz keinen Höchstbetrag für die Mehrkosten bei einem selbst gewählten Medikament vorsieht, können hier schnell Summen von mehreren hundert Euro zusammenkommen.

Beispiel:

Der Patient erhält in der Apotheke gegen Rezept das Vertragsprodukt seiner BKK oder ein im Preis vergleichbares Medikament. Dafür bezahlt er höchstens die gesetzliche Zuzahlung (es sei denn, er ist zuzahlungsbefreit oder es fällt keine Zuzahlung an). Der Patient wählt ein anderes in der Regel teureres Arzneimittel, dann muss er das Alternativmedikament selbst bezahlen – z. B. 50,00 Euro. Die Krankenkasse darf aber nur die Kosten für das Präparat erstatten, das der Patient im Regelfall erhalten hätte. Unter Einberechnung aller Abschläge erstattet die Kasse z. B.  20,45 Euro.

Die Differenz von 29,55 Euro muss der Patient aus eigener Tasche bezahlen.

Welche Unterlagen benötigt die BKK HENSCHEL Plus für die Kostenerstattung?

Die Krankenkasse benötigt zur Erstattung des Kassenanteils eine Quittung der Apotheke und das Originalrezept oder eine Rezeptkopie. Der Beleg der Apotheke muss den Namen des abgegebenen Medikaments und dessen Pharmazentralnummer (PZN), den Rechnungsbetrag, das Abgabedatum sowie den Namen der Apotheke enthalten, vorteilhaft wäre auch der Patientenname.

Was rät die BKK HENSCHEL Plus ihren Versicherten?

Die BKK HENSCHEL Plus rät ausdrücklich von dieser Wahlmöglichkeit ab, da den Versicherten erhebliche Mehrkosten entstehen können. Die Regelung ist nicht nur teuer und kompliziert, sie kann auch leicht den falschen Eindruck erwecken, Patienten könnten gegen Aufpreis eine bessere medizinische Versorgung erhalten. Zudem bieten diese Medikamente trotz höherer Preise keinen medizinischen Zusatznutzen
Die Patienten bezahlen deutlich mehr Geld für ein Medikament, das exakt den gleichen Wirkstoff mit der gleichen Wirkstärke enthält wie das ursprünglich verordnete Mittel. Die Präparate unterscheiden sich nur äußerlich durch Verpackung, Namen und Preis. Nicht selten kommen Präparate verschiedener pharmazeutischer Unternehmen sogar aus derselben Arzneimittelherstellung.
Die BKK HENSCHEL Plus bietet Ihnen nicht nur eine wirksame und gut verträgliche, sondern auch eine medikamentöse Versorgung, die allen qualitativen Anforderungen entspricht. Sie erhalten hochwertige Arzneimittel und zahlen höchstens die gesetzliche Zuzahlung.

Zu Risiken, Nebenwirkungen und Konsequenzen der Kostenerstattung  informiert Sie Ihre BKK HENSCHEL Plus. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Ansprechpartner:

Ihre persönlichen Ansprechpartner:

Jan-Philipp Sammt

Thorsten Meyer

Frank Schu

Viktor Dinner

Andrea Fleischmann

Anschrift

BKK HENSCHEL Plus
Josef-Fischer-Str. 10
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