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Zuschüsse bei Zahnersatz


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Gerade im Bereich der Zahngesundheit zahlt es sich aus, Eigen­verantwortung zu übernehmen. Präventionsarbeit lohnt sich hier besonders. In den vergangenen Jahrzehnten konnte durch Aufklärungskampagnen unter anderem an den Schulen die Zahngesundheit in Deutschland massiv verbessert werden. Laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung ist heute bei einem Zwölfjährigen weniger als ein Zahn von Karies befallen, vor 30 Jahren waren es im Schnitt sieben Zähne. Die Kranken­kassen übernehmen die Kosten für zwei Vorsorgeuntersuchun­gen pro Jahr. Wenn Sie diese Termine regelmäßig wahrnehmen, fällt der Eigenanteil geringer aus, falls Sie später einmal Zahn­ersatz benötigen. Grundsätzlich zahlen die gesetzlichen Kran­kenkassen Zuschüsse für Kronen, Brücken, Prothesen und Re­paraturen.

Das zahlt die Krankenkasse:

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen für Zahnersatz ei­nen Festzuschuss. Dieser richtet sich nach der Diagnose, dem
sogenannten Zahnbefund, und nicht nach der gewählten Therapie. Für jeden Befund gibt es eine festgelegte Standard­ versorgung, die sogenannte Regelversorgung. Sie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt, einem Gremium, an dem Vertreter der Krankenkassen, der Ärzte­ schaft und Vertreter der Patientinnen und Patienten beteiligt sind. Wenn Sie Zahnersatz benötigen und sich für die Regel­ versorgung entscheiden, werden die Kosten hälftig aufge­teilt: 50 Prozent trägt der Versicherte, 50 Prozent trägt die Krankenkasse. Das ist der Festzuschuss. Er ist für alle Versi­cherten einheitlich, unabhängig von ihrer Krankenkasse. Sie können frei entscheiden, welche Versorgung Sie wünschen; der Zuschuss wird immer gezahlt. Für Kinder gelten die glei­chen Regelungen wie für Erwachsene. Der Grund, warum ein Zahn ersetzt werden muss, hat keine Auswirkungen auf das Zuschuss-Verfahren. Bei Gewalttaten und unverschuldeten Unfällen kann der Verursacher des Zahnverlustes in Regress genommen werden. Um die Klage muss sich der Versicherte selber kümmern.




GP _Infoblatt Nummer 13  .  Stand Dezember 2011

Vollständige Kostenübernahme im Härtefall

Um Versicherte vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu schützen, gibt es Härtefallregelungen. Versicherte, die über ein geringes Einkommen verfügen, erhalten die Leistungen der Regelversorgung, ohne eine Eigenbeteiligung zahlen zu müssen. Diese Regelung greift bei Beziehern von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Ausbildungsförderung nach dem SGB III oder BaföG. Die Einkommensgrenze für Alleinste­hende liegt bei 1.050 Euro brutto. Haben Sie einen Ehepart­ ner oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts­gesetz, darf das gemeinsame Einkommen höchstens 1.443,75 Euro betragen. Für jeden weiteren Angehörigen erhöht sich die Grenze um 262,50 Euro. Für Versicherte, deren Einkom­men nahe an den Befreiungsgrenzen liegt, gilt die soge­nannte gleitende Härtefallregelung: Die maximale Zuzahlung ist auf das Dreifache des Betrages begrenzt, um den das Bruttoeinkommen die zur vollständigen Zuzahlungsbefrei­ ung maßgebende Einkommensgrenze überschreitet. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

So funktioniert die Bonusregelung bei einer Krone für einen Backenzahn

Ein Backenzahn soll mit einer Krone versorgt werden. Der von Ihrer Krankenkasse bezahlte Festzuschuss beträgt 125,40 Euro. Können Sie den regelmäßigen Zahnarztbesuch über fünf Jahre nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss auf 60 Prozent der Regelver­sorgung. Das heißt, der Zuschuss der Krankenkasse erhöht sich auf 150,48 Euro. Können Sie zehn Jahre belegen, erhöht sich der Zuschuss auf 65 Prozent der Regelversorgung. Sie erhalten dann einen Festzu­schuss von 163,02 Euro.

Regelversorgung oder aufwändigere Lösungen

Generell gilt: Wenn Sie eine andere Therapie wählen als die Regelversorgung, geht der Festzuschuss nicht verloren. Aber die Mehrkosten müssen Sie selber zahlen. Das gilt zum Bei­spiel bei einer Goldlegierung für Kronen und Brücken anstel­le eines Materials ohne Edelmetall, oder für eine besondere Verblendung einer Krone, oder für ein Implantat an Stelle einer Prothese. Es gibt allerdings Ausnahmen, so haben Ver­sicherte bei Vorliegen von besonderen Krankheitsbildern (z. B. bei angeborenen Fehlbildungen) Anspruch auf Implan­tate. Die Situation für Privatversicherte ist vom jeweiligen Tarif abhängig.

Dokumentieren Sie Ihre Zahnarztbesuche mit dem Bonusheft

Das Bonusheft erhalten Sie kostenlos in der Zahnarztpraxis. Nehmen Sie das Heft zu jeder Untersuchung mit und lassen Sie es abstempeln. Wenn Sie später einmal Zahnersatz benö­tigen, wird dies mit höheren Zuschüssen von Ihrer Kranken­kasse belohnt. Wenn Kontrolluntersuchungen über fünf Jah­re dokumentiert sind, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse von 50 auf 60 Prozent der Regelversorgung. Sind Kontrolluntersuchungen über zehn Jahre belegt, er­höht sich der Festzuschuss der Krankenkassen auf 65 Pro­zent.

Lassen Sie sich vor umfangreichen Behandlungen beraten

Der Zahnarzt muss einen Heil- und Kostenplan erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich ge­plante Versorgung beinhaltet. Es sind auch Angaben zum Herstellungsort bzw. -land des Zahnersatzes zu machen. Da die Preise gerade für umfangreiche Behandlungen stark vari­ ieren können, sollten Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten lassen, bevor Sie unterschreiben. Alternativ können Patien­ tenberatungsstellen eine Einschätzung geben. Wer sich für die Regelversorgung entscheidet, erhält generell eine gute zahnmedizinische Versorgung.

Wahltarife und Zahnzusatzversicherungen

Einige Kassen bieten einen Wahltarif für Zahnersatz an. Ver­sicherte, die dieses Angebot nutzen, bekommen zusätzlich zum normalen Festzuschuss weitere Zuschüsse für Zahner­satz. Familienversicherte müssen ebenfalls zahlen, wenn sie vom Wahltarif profitieren wollen. Gesetzlich Krankenversi­ cherte können auch entweder direkt bei einem privaten Ver­ sicherer eine Zusatzpolice abschließen, oder sie bekommen solche Privatpolicen von ihrer gesetzlichen Kasse vermittelt. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie teuren Ersatz wie Implan­ tate wollen. Bei einer privaten Zusatzversicherung gibt es nach Vertragsunterzeichnung allerdings Wartezeiten, erst danach hat man Anspruch auf Leistungen.


Weitere Informationen:

•Þ Unabhängige Patientenberatung Deutschland:
Kostenlose Rufnummer 0800 0 11 77 22,
Mo. - Fr. 10 - 18 Uhr, Do. 10 - 20 Uhr.
•Þ Patientenseite des Instituts für Qualität und Wirt­schaftlichkeit im Gesundheitswesen:
www.gesundheitsinformation.de
•Þ Patientenberatungsstellen der Zahnärztekammern:
http://www.bzaek.de/nc/patienten/patienten­beratungsstellen.html
•Þ Haben Sie bereits einen Heil- und Kostenplan Ihres Zahnarztes, können Sie sich über ein Angebot der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen eine neutrale zweite Meinung einholen: www.zahnarzt-zweitmeinung.de
•Þ Die Festzuschuss-Richtlinie finden Sie auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses:
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-575/ FZ-RL_2011-11-24.pdf


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