Selbständig Tätige haben die Möglichkeit sich bei der BKK HENSCHEL Plus freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung zu versichern. Für die Beitragsberechnung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen. Hierunter fallen alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Zu diesen Einnahmen gehören auch Leistungen, die das Mitglied als Unterhalt von den getrennt lebenden Ehegatten erhält.
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung für selbständig Tätige beträgt 14,9 %, zur Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 1,95%. Kinderlose haben in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten zu entrichten.
Für die Beitragsbemessung der Selbständigen in der Kranken- und Pflegeversicherung ist ein monatlicher Betrag von 3.825,00 € anzusetzen. Liegen die beitragspflichtigen Einnahmen unter 3.825,00 € weisen Sie uns dies bitte durch entsprechende Unterlagen (z.B. Einkommensteuerbescheid) nach. Als beitragspflichtige Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit wird der steuerrechtliche Gewinn zu Grunde gelegt. Dies bedeutet, dass Betriebsausgaben, wie zum Beispiel Lohnkosten oder Abschreibungen, die den steuerlichen Gewinn mindern, bei der Beitragsbemessung ebenfalls in Abzug gebracht werden können.
Der Gesetzgeber hat bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen eine bestimmte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vorgeschrieben. Diese Mindestgrenze ist selbst dann anzusetzen, wenn die tatsächlichen Einnahmen geringer sind. Die Mindestgrenze liegt im Jahre 2012 bei 1.968,75 €.
Eine Besonderheit besteht bei hauptberuflich selbständig Tätigen, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16 SGB II haben. Bei diesen Personen werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus mindestens 1.312,50 € monatlich berechnet (hierzu benötigen wir eine Kopie des Bewilligungsbescheides).
Bei selbständig Tätigen ist die Gesundheit ein entscheidender Faktor für den Erfolg des Unternehmens. Denn ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall birgt auch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.
Der Gesetzgeber ist im Bereich des Krankengeldes für selbständig Erwerbstätige erneut tätig geworden.
Selbständig Tätige können mittels Wahlerklärung das gesetzliche Krankengeld wählen. Der Anspruch auf Krankengeld besteht dann ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für längstens 78 Wochen. Wird diese Wahlerklärung abgegeben, gilt anstelle des ermäßigten Beitragssatzes von 14,9 % der allgemeine Beitragssatz von 15,5 %. Aufgrund der Beitragssatzdifferenz zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz von 0,6 Prozentpunkten und der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2012: monatlich 3.825,00 EUR) sind nur maximal 22,95 € monatlich für einen gesetzlichen Krankengeldanspruch zu zahlen. Bei niedrigerem Einkommen verringert sich der Beitrag entsprechend.
Das gesetzliche Krankengeld ist unter Berücksichtigung des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens zu berechen. Das Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Berechnungsgrundlage ist das beitragspflichtige Arbeitseinkommen, ungeachtet der Regelungen zur Mindestbemessungsgrundlage (monatlich 1.968,75 €). Daraus ergibt sich, dass bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen, die ein Negativeinkommen oder ein Arbeitseinkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage erzielen, dass Krankengeld nicht oder nur aus der tatsächlichen Höhe des Arbeitseinkommens gezahlt wird.
Selbständig Tätige können das gesetzliche Krankengeld mit der Beitrittserklärung wählen. Bei bestehender Mitgliedschaft wirkt eine abgegebene Wahlerklärung für das gesetzliche Krankengeld ab dem Beginn des nächsten Monats, sofern kein späterer Beginn gewünscht ist. An die Wahlerklärung sind Sie drei Jahre gebunden. Es sei denn, Sie gehören nicht mehr zum wahlberechtigten Personenkreis. Möchten Sie als selbständig Tätiger, dass Ihr Versicherungsschutz auch den Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld umfassen soll, so wenden Sie sich bitte an einen der unten aufgeführten Mitarbeiter.