Unterhaltung zwischen Pflegekraft und zu pflegende Person
01. Juli 2023

Information zur Reform der Pflegeversicherung

Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 abhängig von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder

 

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in zwei Schritten reformiert: Zum 01.07.2023 wird die Finanzgrundlage stabilisiert sowie die Beitragslast für Eltern mit mehreren Kindern verringert und ab dem Jahr 2024 werden die (Geld-)Leistungen der Pflegeversicherung verbessert.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird ab dem 01.07.2023 auf 3,4 % und der Zuschlag für Kinderlose auf 0,6 % angehoben.

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 soll der Erziehungsaufwand von Eltern bei der Ermittlung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern erhalten daher ab dem zweiten bis zum fünften Kind eine Entlastung durch einen Abschlag in Höhe von 0,25 % für jedes Kind, maximal also 1,00 %. Dieser Abschlag gilt jeweils für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und endet in dem Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Für Mitglieder mit einem oder mehreren Kindern entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose dauerhaft. Eine detaillierte Übersicht finden Sie hier.

Wir rechnen damit, dass die Umstellung erst bis Ende 2023 abgeschlossen sein wird. Die Beitragsberechnung wird dann für alle Selbstzahler der Beiträge sowie Bezieher von Entgeltersatzleistungen rückwirkend korrigiert, und die zu viel gezahlten Beiträge werden erstattet, so dass kein Nachteil für Sie entsteht. Liegen die Voraussetzungen für einen Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die rückwirkende Neuberechnung der Beiträge – ein Widerspruch gegen die (bisherige) Beitragsberechnung oder ein Antrag auf Beitragserstattung ist daher nicht notwendig.

Das Gesetz sieht vor, dass wir auf Nachweise in Form von Urkunden o. ä. verzichten können. Wir erarbeiten aktuell eine Möglichkeit, diese Angaben so unkompliziert wie möglich von Ihnen abzufragen. Bitte schicken Sie uns jetzt noch keine Unterlagen oder Angaben zu Ihren Kindern.

Sofern für Sie Beiträge von anderen Stellen wie bspw. der Deutschen Rentenversicherung, dem Arbeitgeber oder einer Zahlstelle einbehalten werden, werden diese zu gegebener Zeit selbst aktiv und werden auf Sie zukommen. Der Arbeitgeber-Anteil beträgt stets 1,7 % (Ausnahme: Beihilfeanspruch und Beschäftigungsort in Sachsen).

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